Die fachärztliche Diagnose über das Vorliegen einer Behinderung (durch staatlich anerkannter Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendpsychiater*innen) ist seitens der Schule nicht in Zweifel zu ziehen, sondern muss für die individuelle Förderung des Kindes (Förderplanung und Nachteilsausgleich) berücksichtigt werden.
Die medizinische Diagnose orientiert sich an der für die Fachärzt*innen und Therapeut*innen verpflichtenden ICD-11 (oder gemäß dem früheren Standard ICD-10) der WHO als Grundlage.
Bei den Kriterien zur Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung sieht das hessische Schulrecht keine „Qualitätskriterien“ für die Vorlage von ärztlichen „Attesten“, medizinischen Diagnosen o.ä. vor:
Alle vorliegenden Informationsquellen sollen zu einem umfassenden und mehrperspektivischen Bild der Schülerin oder des Schülers zusammengeführt werden. Auf der Grundlage der Zusammenfassung der bisherigen schulischen und außerschulischen Förderung, der Darstellung der Intelligenzentwicklung und der Lernentwicklung, einer Kind-Umfeld-Analyse sowie der Ergebnisse eigener Erhebungen mittels informeller und standardisierter Testverfahren, wird nach Anhörung der Eltern ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung formuliert. ... Nach Verfügbarkeit wurden auch die Einschätzungen von Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten einbezogen. (Erlass HMKB, 13.10.2021)
Ein „Befundbericht“ ist nicht Voraussetzung für die pädagogische Förderung in Schule, da die Schulbehörde in eigener Kompetenz zu handeln hat. Die medizinische Diagnose des Kindes ersetzt daher auch nicht die pädagogische Diagnostik im Sinne des Prozesses der Förderplanung.
Diagnosen und Therapieberichte gehören in einem geschlossenen Umschlag in die Schülerakte.