Teilhabeassistenz in der Schule/Schulbegleitung in der Stadt Wiesbaden

Praxis Diskriminierung Recht Schulbegleitung Inklusionshelfer

Das gute Recht des behinderten Kindes

Die schulische Eingliederungshilfe ist kein Almosen.
Sie ist ein Baustein, um die Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen auf menschenwürdiges Leben und Teilhabe umzusetzen.

Gemäß Sozialgesetzbuch gibt es einen individuellen Anspruch der betroffenen Menschen auf genau die in ihrem Fall benötigte Eingliederungshilfe.

Weder die Schule noch die Eltern noch der Leistungserbringer haben hier eigene Rechte.

Der Anspruch wird durch Antrag beim Amt für Soziale Arbeit geltend gemacht. Der Umfang des Anspruchs im konkreten Fall muss vom Amt für Soziale Arbeit festgestellt werden. Es greift dabei auf Gutachten von Ärzten, aber natürlich auch auf die Einschätzungen der Eltern, der Schule oder des Leistungsträgers zurück.

Die schulische Eingliederungshilfe ist nicht davon abhängig, dass die Eltern „bedürftig“ wären. Sie wird aus unser aller Steuergeldern aufgebracht und von den Städten und Landkreisen ausgezahlt. Die Eingliederungshilfe darf also nicht mit dem Argument verweigert werden, das Geld der Kommune sei knapp.

Die Abwicklung erfolgt im sozialrechtlichen „Leistungsdreieck“:

  • Der Kostenträger (Amt für Soziale Arbeit) bewilligt die Maßnahme.
  • Der Leistungsempfänger (Eltern für ihr Kind) sucht einen Leistungserbringer aus und beauftragt diesen. Der Leistungserbringer (Arbeitgeber der Teilhabeassistenz) rechnet beim Kostenträger ab

Die Eltern minderjähriger Leistungsempfänger haben eine starke Rolle im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck, und ihre Rechte müssen respektiert werden.

Die Rechtsgrundlage für Teilhabeassistenz in der Schule findet sich in § 112 SGB IX: Es handelt sich um Hilfe zur „Teilhabe an Bildung“ so u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sowie Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule.

Sie ist vorgesehen für „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (§ 2 SGB IX)

Für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen wird die Hilfe nach § 35a SGB VIII gewährt. (Kinder- und Jugendhilfe)

Schulische Eingliederungshilfe orientiert sich ausschließlich am individuellen Bedarf des Einzelnen. Sie ist unabhängig von Art, Form und Umfang der Beschulung. Sie ist nicht zu verwechseln mit sonderpädagogischer Förderung, sie steht nicht im Zusammenhang mit der Etablierung einer Modellregion Inklusion und sie ist kein Ersatz für die (Förderschul)lehrkraft.

1. Beantragung der Eingliederungshilfe

Die Eltern handeln als die gesetzlichen Vertreter für ihr Kind (§1629 BGB) und stellen bei Bedarf einen (formlosen) Antrag beim Amt für Soziale Arbeit:

Amt 5107 Eingliederungshilfe und Teilhabe

https://www.wiesbaden.de/vv/oe/06/51/behindertenarbeit/141010100000168148.php
Oder sie nutzen direkt das Antragsformular, das sie vom Amt für Soziale Arbeit erhalten.

Wichtig: Seit dem 1.1.2020 wird eine Leistung der Eingliederungshilfe nur bewilligt, wenn die Eltern zuvor einen Antrag gestellt haben („Antragserfordernis“).

  • Im Antrag beschreiben die Eltern kurz die Diagnose und die Formen der Behinderung ihres Kindes. Sie erläutern, welche Aufgaben die Teilhabeassistenz bzw. Schulbegleitung übernehmen muss, um die Teilhabe des Kindes am Unterricht und in der Schule zu garantieren.
  • Wenn die Eltern einen konkreten Träger wünschen, sollten sie diesen im Antragsformular gleich benennen. Auch im Antragsformular der Stadt Wiesbaden sollten die Eltern ihren Trägerwunsch ausdrücklich vermerken bzw. darauf hinweisen, dass sie ihr das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ausüben wollen.

2. Bedarfsfeststellung

Die Fristen: Das Amt für Soziale Arbeit muss binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob es zuständig ist (§ 14, SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt das Amt für Soziale Arbeit den Leistungsbedarf unverzüglich fest. Ist für die Feststellung des Leistungsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.

Das Amt für Soziale Arbeit muss also die notwendige, individuelle Hilfe
kosten- und bedarfsdeckend selbst feststellen. Im rechtsgültigen Bescheid, den das Amt fristgerecht ausstellen muss, ist anzugeben, für welche Aufgaben und in welcher Höhe eine Begleitung des betroffenen Kindes notwendig ist.

Seit dem 1.1.2018 ist die Bedarfsfeststellung zudem durch den Gesamtplan (§ 121 SGB IX) / Hilfeplan (§ 36 SGB VIII), den der Träger der Eingliederungshilfe, also das Amt für Soziale Arbeit erstellen muss, zwingend erforderlich. Hierbei wirken das Amt für Soziale Arbeit und der Leistungsberechtigte ggf. mit weiteren Fachleuten zusammen. Es werden Zielvereinbarungen getroffen und die Aufgaben festgelegt, die die Teilhabeassistenz zum Erreichen dieser Zielvereinbarungen übernehmen soll. Der Gesamtplan wird dem Bewilligungsbescheid beigefügt.

3. Aufgaben der Begleitperson (Teilhabeassistenz)

Die konkreten Aufgaben der Teilhabeassistenz und die Häufigkeit ihres Einsatzes hängen vom individuellen Hilfebedarf des Schüler/der Schülerin ab. Viele Einzelfragen zur Teilhabe am schulischen Leben wurden bereits durch Gerichte entschieden.

Im Wesentlichen besteht die Unterstützung aus der Betreuung, der Pflege und/oder allgemeinpädagogischen Hilfen. Das sind z. B.:

  • Betreuung: Begleitung im Unterricht, auf dem Schulweg, in den Pausen, auf Klassenfahrten, als Mittler zwischen dem betroffenen Kind und der Umwelt;
  • Pflege: Hilfe bei Toilettengängen, An- und Ausziehen, medizinische Hilfsmaßnahmen, Nutzung von Hilfsmitteln;
  • allgemeinpädagogische Hilfen, die nicht in die Kernkompetenz der (Förder)lehrkraft fallen: Strukturierung des Arbeitsplatzes/des vom Lehrer vorgegebenen Materials, Wiederholung/ nochmalige Erklärung von Aufgaben, Zurückführung aufs Thema/Konzentration etc.

4. Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

Die Leistungsempfänger dürfen Wünsche äußern, wie die Leistung durchgeführt werden soll. Für Minderjährige handeln ihre Eltern. Wünsche müssen beachtet werden, wenn sie nicht zu übermäßigen Kosten führen.

Der/die Betroffene darf nach § 8 SGB IX den Erbringer der Leistungen selbst auswählen. Das heißt, das Amt für Soziale Arbeit darf keinen Auftrag erteilen. Das Amt für Soziale Arbeit darf auch nicht vorschreiben, welcher Leistungsanbieter den Auftrag erhalten soll.

Leistungsempfänger dürfen Leistungen auch in Form des Persönlichen Budgets in Anspruch nehmen und sich selbst eine geeignete Person für die Unterstützung suchen. Auch dann muss das Amt für Soziale Arbeit den Bedarf im notwendigen Umfang und angemessen bezahlen. (§ 29 SGB IX)

Wenn Eltern den Eindruck haben, dass ein Bescheid vom Amt für soziale Arbeit nicht korrekt erstellt wurde, können sich gerne an uns wenden. Möglicherweise wäre gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen bzw. ein Überprüfungsantrag zu stellen. Kontakt zur Beratungsstelle.

5. Gerichtsurteile

Grundlagen der Schulassistenz:

Bundessozialgericht, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
Der zuständige Sozialhilfeträger muss die Kosten für einen Schulbegleiters unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen. Die Klägerin kann als wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne zusätzliche Unterstützung durch einen solchen Begleiter die individuell auf seine Fähigkeit und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen; dies hat unterstützende Leistungen einer Schulbegleitung erforderlich gemacht. Bei diesen Unterstützungsmaßnahmen handelte es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe außerhalb des Kernbereichs ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich von anderen nicht übernommen bzw. getragen wird.

Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R 1
-1. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule besteht für zumindest unterstützende pädagogische Maßnahmen regelmäßig auch dann, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder darauf verweist, sie nicht erbringen zu können. 2. Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung sind auch während Ferienzeiten nicht ausgeschlossen. 3. Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch die Schülerbeförderung. Sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht kommt, hat der Hilfeträger den Bedarf des behinderten Menschen ggf. durch Übernahme der individuellen Beförderung mit einem PKW oder einem Taxi zu decken.

Zum Wunsch- und Wahlrecht der Eltern:

Landessozialgericht Hessen 25.04.2016, Az.: L 4 SO 227/15 BER
Der Versuch der Sozialbehörden in Kreis Bergstraße, Eltern zu zwingen, ausschließlich einen Leistungsanbieter (hier: DRK Heppenheim) zu akzeptieren, ist gescheitert. Die Richter urteilten, dass nach § 53 Abs. 1. Satz 1 SGB XII („Besonderheit des Einzelfalles“) sowie § 54 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung „ein individualisiertes Förderverständnis“ zugrunde liegt, das durch das Urteil des Bundessozialgerichtes von 2012 (s.o.) bestätigt wurde. Weiterhin führt der Beschluss des LSG Darmstadt aus, dass der individuellen Leistungsgewährung auch nicht der Mehrkostenvorbehalt nach § 9, Abs. 2, Satz 2 SGB XII entgegensteht. Denn dieser „Vorbehalt setzt das Vorhandensein mindestens einer Alternative zur Bedarfsdeckung voraus, die dem Hilfeberechtigten auch zumutbar sein muss“.

Beschluss des Verwaltungsgericht Hamburg, 10. Dezember 2015, 13 K 1532/12
Die Beklagte (Hansestadt Hamburg) wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wege der Zuwendungsfinanzierung oder sonstiger Pauschalfinanzierung Mittel an Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten auf der Grundlage der Globalrichtlinie GR J 1/12 zur Durchführung von Einzelfallhilfen und/oder Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu vergeben und die Adressaten der Hilfen den Empfängern der Pauschalfinanzierung zuzuweisen.

VG Darmstadt, 29.02.2016 – 5 L 652/15.DA
Ein Träger der Jugendhilfe ist unter der gegenwärtigen Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Eltern von Schülern darauf zu verweisen, Schulassistenzleistungen grundsätzlich von einem bestimmten Anbieter in Anspruch nehmen zu müssen, mit dem der Träger der Jugendhilfe zuvor eine Vereinbarung über die exklusive Zuweisung von Schülern geschlossen hat.

6. Teilhabeassistenz bei ganztägig arbeitenden Schulen

Die Eltern sind bei Schulen, die gemäß den Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums ganztägig (Profil 1 -3) arbeiten, nicht an den Kosten für die Teilhabeassistenz während der pädagogischen Nachmittagsbetreuung zu beteiligen. Denn diese Form der pädagogischen Nachmittagsbetreuung ist Teil der Schulzeit und gehört damit gemäß § 112 SGB IX zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Sie ist also einkommens- und vermögensunabhängig nach § 138 SGB IX.

Die Nachmittagsbetreuung ist zusätzlicher Lernort. Hier erhält das Kind mit Behinderung vertiefende Lernangebote zur Förderung der kognitiven, motorischen und sozialen Kompetenzen wie z.B.

  • Hausaufgabenbetreuung für den schulischen Erfolg, Vertiefung der Fertigkeiten in Feinmotorik bei Schrift, Konzentration, Ausdauer und Anleitung/Üben zu mehr selbständigen Bewältigen der Hausaufgaben.
  • Kommunikation, soziale Einbindung in die Kindergruppe, Regeln befolgen, Teamfähigkeit
  • Förderung von Kompetenzen nach den Richtlinien für den Unterricht im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (HKM, 2013) – Essensfertigkeiten, Selbständigkeitstraining

Die Hilfen liegen insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung und Ergänzung der Schulbildung.

Urteil des Bundessozialgerichts (B 8 SO 4/17 R) vom 6.12.2018
Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der OGS kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung im Hinblick auf den konkreten Förderbedarf des behinderten Schülers eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck entsprechend der jeweils von der Schulverwaltung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen und damit dem behinderten Schüler den Schulbesuch zu erleichtern. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG Urteil vom 23.8.2013, B 8 SO 24/11 R). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung.
Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele
geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte Kind vor.

7. Die Begleitung zur Schule – der Schulweg

Die Schulwegbegleitung ist nicht Sache der Eltern! Das hessische Schulgesetz regelt ausdrücklich, dass alle Kinder und Jugendlichen im Normalfall den Schulweg selbständig gehen können und dass es Aufgabe des Schulträgers (Stadt Wiesbaden) ist, für den kurzen und sicheren Schulweg zu sorgen oder alternativ geeignete Mittel der Schülerbeförderung sicherzustellen. (§ 161 HSchG).

Kann ein Kind aufgrund seiner Behinderung den Schulweg nicht selbständig bewältigen, so muss der Schulträger (Stadt Wiesbaden) für die passende Schülerbeförderung sorgen.

Für Kinder mit Behinderungen greift die Eingliederungshilfe.
Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach SGB XII umfassen alle Hilfen, die die Beschulung überhaupt erst möglich macht, also auch den Weg zur Schule.

Die Rechtslage zur Unterstützung der Kinder im schulischen Bereich ist mittlerweile eindeutig bis hin zu höchstrichterlichen Urteilen geregelt. Darin wird zwar diskutiert, welcher Kostenträger die Hilfen stellt (Sozialamt, Schulträger, Schulbehörde, Krankenkasse), jedoch steht hierbei keinesfalls und nirgendwo eine angebliche Verpflichtung der Eltern zur Debatte. In vielen Urteilen zur Eingliederungshilfe in der Schule ist auch die Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Unterstützung auf dem Schulweg enthalten

Zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören auch solche Hilfen, die dem behinderten Menschen den Besuch der Schule erst ermöglichen. (VG München, Az. M 18 K 12.288) – Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch die Schülerbeförderung. (SG Karlsruhe, Az. S 1 SO 580/12) – Der Sozialhilfeträger ist dem Grunde nach verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu erbringen (VG Frankfurt, Az. 7K 1940/11.F), um nur einige Beispiele zu nennen.

Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag