Schule und Inklusion aus Elternsicht

Inklusion UN-BRK Bildung Anspruch auf Förderung

„Brücken bauen!“

(Vortrag für Grundschullehramt Studierende der Goetheuniversität Frankfurt)

1. Gemeinsam leben Hessen e.V.

Der Verein Gemeinsam leben Hessen e.V. setzt sich als Interessenselbstvertretung für Eltern von Kindern mit Behinderungen für die Umsetzung der Inklusion in Schulen ein, damit jedes Kind seine individuellen Möglichkeiten voll ausschöpfen und erfolgreich lernen kann.

Die Mitglieder des Vereins beraten und begleiten diesen Prozess im Einzelfall hessenweit. Sie stehen als Ansprechpartner nicht nur den Eltern, sondern auch allen anderen Beteiligten, wie den Lehrkräften, Teilhabeassistentinnen, Sozialarbeiterinnnen etc. zur Verfügung.

Als weitere wichtige Aufgabe nimmt der Verein die politische Lobbyarbeit insbesondere hin zur Landesregierung und den Ministerien aber auch auf kommunaler Ebene sowie zu den staatlichen Schulämtern wahr. Wir bemühen uns dabei um Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung und versuchen die Umsetzung der Inklusion auch in der strukturellen Gesamtentwicklung voranzubringen.

Der Verein fungiert als Dachverband der hessischen Elterninitiativen, von denen einige lokale Beratungsstellen zur Inklusion betreiben. Der Verein hat seit 2018 in gemeinsamer Trägerschaft mit dem Netzwerk Inklusion Deutschland eine eigene, landesweit agierende Beratungsstelle, die vom Hessischen Sozialministerium gefördert wird.

Dafür steht Frau Ackfeld mit einer vollen Stelle den Ratsuchenden zur Verfügung. Betroffene und Interessierte können sich direkt an sie wenden: https://www.gemeinsamleben-hessen.de/de/inklusive-beratung-und-koordination


2. Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist seit dem 29. März 2009 geltendes Recht in Deutschland. Sie garantiert in Art. 24 das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Unterricht in Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie das Recht auf notwendige Unterstützung innerhalb der allgemeinen Schulen.

Die eigentliche Zielgruppe sind daher die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen.

Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Bundesregierung hat in Deutschland einen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel eingeleitet. Niemand hätte bei der Unterzeichnung der Konvention vorhersagen können, dass dieser Akt eine solche Strahlkraft auf alle gesellschaftlichen Prozesse in Deutschland haben würde und mit solcher Wucht die bestehenden Systeme treffen wird.

Die Idee der Inklusion fordert nämlich letztendlich die grundsätzlich die Garantie der selbstbestimmten Teilhabe aller Mitglieder der Gesellschaft. Sie verbietet Ausgrenzung bzw. Aussonderung jeglicher Art.

Eigentlich ist diese Grundidee nichts Neues: Das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot steht schon in Art. 3 GG.

Deshalb schließt Inklusion auch die Kinder ein,

  • die kaum oder kein Deutsch sprechen
  • denen von zuhause Förderung fehlt
  • die besondere Förderung wegen Hochbegabung benötigen
  • die „schwierig“ zu sein scheinen
  • deren Eltern „anstrengend“ sind
  • und alle, die den Eindruck erwecken, sie würden nicht in die angeblich vorhandene Norm des Schulsystems passen.

3. Rechtliche Voraussetzungen in Hessen

Um die Rechtlichen Voraussetzungen zu verdeutlichen, führe ich nochmals die Grundlagen unseres Schulrechts vor Augen:

Art. 24 UN-BRK wurde 2011 in Landesrecht überführt, das Schulgesetz 2016 nochmals angepasst.
§ 51 HSchG, Abs. 1 bestimmt: Inklusive Beschulung findet als Regelform in der allgemeinen Schule statt.
§ 54 HSchG, Abs. 1 betont nochmals: ALLE schulpflichtigen Kinder werden in die allgemeine Schule aufgenommen.

Die Förderschulen bleiben jedoch bestehen, sie dürfen nach § 54 HSchG von den Eltern gewählt werden. Das gesamte Verfahren zur inklusiven Beschulung entfällt dann.

Außerdem gibt es noch den sog. „Ressourcenvorbehalt“ nach § 54 Abs. 4 HSchG: Die Schulaufsicht hat Möglichkeit der Zuweisung zur Förderschule. Das geht allerdings nur noch in besonders zu begründenden Ausnahmefällen.


Das Hessische Schulgesetz

Das hessische Schulgesetz unterscheidet sich von den Gesetzen anderer Bundesländer. In den 90er Jahren des 20. Jh. fand die UN-Kinderrechtskonvention Eingang ins Gesetz. Das bedeutet, dass das Kind und seine individuelle Förderung im Mittelpunkt stehen und alle schulrechtlichen Regelungen seiner bestmöglichen Bildung dienen.

Die weiteren Verordnungen präzisieren und regeln die Vorgaben des Schulgesetzes im Detail. Sie geben auch den Lehrkräften in einem sonst sehr geregelten System ausreichend Spielraum und Chancen, das einzelne Kind angemessen zu fördern. Sie sind Vorgabe und Hilfe in einem, es lohnt sich daher auch für die einzelne Lehrkraft, sie wirklich und sinnerfassend zu lesen.

Wesentliche Aspekte darin sind zum einen die Eltern einzubinden, anzuhören und zu beraten; zum anderen aber auch die Aufforderung und das Recht, mit allen Beteiligten zusammenzuarbeiten.

Verantwortung lässt sich also im System Schule auf viele Schultern verteilen: Neben der betreuenden Lehrkraft eben auch auf Kollegen, Eltern, Ärzte, Therapeuten, Familienberater, Sozialarbeiter, Teilhabeassistenten etc.


Drei Stufen der Förderung

Das Schulgesetz sieht drei Stufen der individuellen Förderung vor:

In der 1. Stufe Das Kind benötigt keine zusätzliche Förderung, es kann dem Unterricht gut folgen und braucht daher nur die Sorge und Anleitung, dass der Lernstoff richtig ankommt und erfasst wird.

Im zweiten Schritt hat das Kind Schwierigkeiten beim Wissenserwerb oder damit, sich an die sozialen Regeln zu halten. Das passiert aus den unterschiedlichsten Gründen und kann, muss aber nicht, mit einer Behinderung zusammenhängen.

Dann braucht das Kind mehr Aufmerksamkeit und entsprechende Förderung im Sinne von Vorbeugenden Maßnahmen.

Hierfür erstellt die Klassenlehrkraft dann einen individuellen Förderplan.

Das kann sie allein oder in Zusammenarbeit mit weiteren Experten (wie z.B. Förderlehrkraft, Sozialarbeiter, Arzt, Therapeut) tun.

Und sie bezieht hierbei möglichst frühzeitig die Eltern mit ein. Sie kennen ihr Kind, sie wissen am ehesten von den Ursachen, sie kennen seinen Charakter, seine bisherige Entwicklung, die Stärken und die Schwächen. Und sie wissen, wie man das Kind unterstützen und motivieren kann.

Der Förderplan ist dabei kein Papier, das einmal geschrieben wird, sondern ein Hilfsmittel, ein Arbeitsinstrument, das sich immer wieder ändern und anpassen lässt. Das dann den Überblick erleichtert, was bereits unternommen wurde und was erfolgreich ist.

Wenn die konkreten Schwierigkeiten erst einmal erkannt sind, besteht die Möglichkeit, hierfür einen Nachteilsausgleich einzuräumen. Im Sinne der UN-BRK ist es ja nicht nur die physische oder psychische Behinderung selbst, die die Betroffenen nicht teilhaben läßt. Oft sind es äußere Barrieren, die ein erfolgreiches Lernen behindern. Wenn ein Kind aufgrund von Lernschwierigkeiten nicht so schnell lernt, kann man ihm mehr Zeit einräumen. Wenn es Probleme beim visuellen Erfassen der Aufgaben hat, kann man ihm die Arbeitsblätter vergrößern. Wenn es sich nicht so gut konzentrieren kann und zappelig ist, kann man ihm mehr Pausen einräumen.

Vielfalt und die dafür erforderliche Binnendifferenzierung sind ein grundsätzliches Thema in jeder Grundschulklasse. Dort findet sich in der Regel das gesamte Spektrum der Intelligenz, von hochbegabt bis lernbehindert. Die einzelnen Kinder sind meist auf unterschiedlichen Entwicklungsniveaus, die sich bis zu zwei Jahre voneinander unterscheiden. Das im Unterricht zusammenzubringen, ist das eigentliche Alltagsgeschäft von Grundschullehrkräften.

Doch das muss die Klassenlehrkraft nicht alleine machen: Bei allen diesen Maßnahmen kann die Klassenlehrkraft die Sonderpädagogik mit ihrer Expertise um Unterstützung bitten.

In der dritten Stufe, wenn diese vorbeugenden Maßnahmen nicht mehr reichen, kann die Schule ein fest vorgeschriebenes Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten. Hier ist immer zu überlegen, was damit erreicht werden soll und welche zusätzliche Förderung und Unterstützung der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung dem Kind bringt.

Er empfiehlt sich in jedem Fall bei allen Schülern und Schülerinnen, die eine grundsätzliche und schwerere Behinderung haben und daher entweder in einem eigenen Bildungsgang oder mit besonderen Hilfsmitteln bzw. nur durch besondere behinderungsspezifische Fachkenntnis unterrichtet werden können.

Für Eltern ist die Feststellung des Förderbedarfs immer ein besonderer Schritt, der weitreichende Konsequenzen haben kann und daher grundlegende Ängste auslöst. Man muss sie offen und vertrauensvoll in den Prozess einbinden, die nächsten Schritte erklären und für Rückfragen und Erklärungen zur Verfügung stehen.


4. Sonderpädagogisierung?

Die BFZ mit ihrer sonderpädagogischen Expertise sind in der inklusiven Schullandschaft Kompetenzzentren. Dabei liefern sie nicht nur exzellente Kompetenz für einen isolierten Förderschwerpunkt, sondern es sind Experten, die sich gerade dadurch hervortun, dass sie mit dynamischen, komplexen und eben auch komplizierten Lernausgangslagen umzugehen imstande sind. In der inklusiven Schule bestimmen folgende Frage jegliche Planungs- und Reflexionsarbeit der Lehrkräfte:
Wie kann es gelingen, möglichst vielen Schülern und Schülerinnen Lernangebote zu machen, die ihrem aktuellen Lernentwicklungsstand entsprechen?

Und dabei wechseln sich im Klassengeschehen immer wieder Phasen von kooperativem Lernen und individualisiertem Lernen ab. Es ist Aufgabe der Lehrkräfte, diese Gruppenprozesse zu steuern, in denen man sich in wertschätzender Weise begegnet und in die alle eingebunden sind.

Die Überprüfung des Förderbedarfs d.h. das sonderpädagogische Feststellungsverfahren dient in diesem Prozess in erster Linie der Frage:

Stimmt die bisherige Richtung?

Nicht das Begrenzen des Kindes auf einen unteren Bildungsgang oder die Entlastung der allgemeinen Lehrkraft darf eine Rolle spielen, sondern vielmehr die Überlegung, wo geht der nächste Schritt der Förderung hin? Was muss nachentwickelt werden?

Das Ziel ist es dabei eben nicht, das betroffene Kind in eine neue feste Schiene zu bringen. Schule ist immer verpflichtet den Anspruch des Kindes im Sinne von bestmöglicher Bildung umzusetzen.

Das Gelingen jeglichen Schulerfolgs eines Kindes hängt dabei nicht vom Herabsetzen der schulischen Anforderungen auf ein Niveau für „Lernhilfe“ oder „geistig Behinderte“ ab. Er zielt auch nicht auf eine Etikettierung mit Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung. De Bildungserfolg hängt vielmehr von den nächsten Schritten, die im Verlauf des weiteren oder im kommenden Schuljahres zu gehen sind.

Welche Unterstützung kann dabei im Einzelfall die Sonderpädagogik liefern? Welche Aufgaben hat sie im konkreten Prozess? Und was kann sie leisten bzw. wo liegen die Grenzen?

Ein Beispiel: Darius ist Autist und kein Lernhilfeschüler im eigentlichen Sinn. Er braucht Verständnis für das, was er behinderungsbedingt nicht schaffen kann. In der Arbeit mit Autisten reicht es nicht, sich auf die Sonderpädagogen und den Status Lernhilfe zu verlassen. Erfolgreich lernen kann er nur, wenn die Lehrkräfte der allgemeinen Schule selbst die Grundzüge und Ausprägungen dieses Behinderungsbildes kennen. Das kann man sich anlesen, hierfür gibt es geeignete Fortbildungen. Und es gibt natürlich Fach- und Beratungsstellen dafür, wir sind auch solch eine Stelle.

Bleiben wir bei dem Beispiel des Autisten.

Was hilft dem Kind die Etikettierung des Förderanspruchs?

Für einen Autisten mit durchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten kann man die Förderschwerpunkte LE, Sprache oder em./soz. Entwicklung feststellen. Doch welchen Nutzen hat das dann? Welche zusätzliche Unterstützung gibt es damit für den Schüler oder auch die Lehrkraft, die sie nicht auch schon über die vorbeugenden Maßnahmen bekommen könnten?

Hilfreicher wäre das Hinzuziehen von Expert*innen der jeweiligen Fachberatung Inklusion oder Autismus im SSA. Gut ist es, von Ihnen erfahrene Anleitung und Ideen zu erhalten, wie das Arbeitsmaterial zu strukturieren ist. Nützlich ist auch ihre Konzeptionierung von Klassenarbeitsfragen, um hier Zweideutigkeiten, Metaphern oder Bilder zu vermeiden, die ein Autist einfach nicht verstehen kann.

Das Hinzuziehen der Sonderpädagogik ist aus unserer Erfahrung oft dem „defizitären Blick“ und einer Haltung des ständigen kritischen oder negativen Überprüfen im pädagogischen Handeln geschuldet. Uns Eltern tut das oft sehr weh.

Sollte man nicht vielmehr die Stärken des Kindes sehen und darauf aufbauen? Sollte man sich nicht vielmehr auf die einzelnen Entwicklungsschritte konzentrieren und sich hier über die Fortschritte freuen, anstatt ein Kind mit Behinderung oder Lernschwierigkeiten immer an einer virtuellen Norm zu messen. Es hilft dem einzelnen Schüler am Ende seiner Schullaufbahn für seinen individuellen Weg wenig zu wissen, dass er schneller, langsamer, besser oder schlechter war als die Gruppe seiner Klassenkameraden.

Sonderpädagogik unterstützt mit besonderer Expertise, aber das kann sie mit und ohne festgestellten Förderanspruch:

Ein Junge geht in die zweite Klasse einer Förderschule, da er eine erbliche Augenkrankheit hat, die mit erheblicher Störung in der visuellen Wahrnehmung einhergeht. Er wechselt nun in die Inklusion. Für die Förderschule brauchte er den Förderschwerpunkt Sehen. Nun wird er ihm wieder aberkannt. In der Inklusion braucht er zwar weiterhin die Unterstützung durch technische Hilfsmittel (Computer, Kontrastfolien, Licht). Um hier aber die richtige technische Unterstützung zu finden, wird die Grundschule ohnehin im Sinne der VM durch das BFZ Sehen beraten. Die Didaktik zum Erlernen des vermittelten Wissens unterscheidet sich aber nicht mehr zwischen Förderschule und Grundschule, ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist also nicht mehr nötig.

„Was braucht Lisa?“

Zu dieser Fragestellung traf sich vor ein paar Jahren eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe organisiert vom HKM. Lisa – das sollte ein Mädchen mit Migrationshintergrund aus bildungsferner Familie mit gewissen, nicht weiter definierten Lernschwierigkeiten sein. Wie kann Förderung da aussehen, ohne dass sie gleich abgestempelt wird zum sog. „Lernhilfekind“.

Die Grundschulen verfügen über einen Strauss von Möglichkeiten, solche Kinder zu unterstützen. Das ist z.B. der doppelt besetzte Mathematik-Unterricht im Sinne des Mathe-Förderkurses, das ist die individuelle Förderung im Deutsch-Unterricht für alle Kinder durch Deutsch und PC. Das ist zusätzlicher Sprachunterricht in DaZ. Da ist die Sozialpädagogin der Schule, die mit hoher Stundenzahl in der Brennpunktschule in den ersten beiden Klassen eingesetzt ist und die Lehrkräfte unterstützt. Das ist die Organisation von Gruppenarbeit im Unterricht mit Gruppen, in denen leistungsstarke und leistungsschwächere Kinder zusammenarbeiten und sich gegenseitig helfen müssen. Das ist die Nachmittags-AG zur Schülerzeitung, bei der alle gemeinsam zu einem Thema etwas frei schreiben. Nicht alle Kinder mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten sind gleich ein Fall für die Sonderpädagogik. Dennoch steht diese auf Ihre Anfragen immer helfend und beratend zu Seite.


5. Gelingende Inklusion nur im multiprofessionellen Team

Inklusion schafft keine Lehrkraft allein. Inklusion gelingt nur im multiprofessionellen Team.

Zum multiprofessionellen Team gehören die inner- und außerschulische Expert*innen, wie schon erwähnt. Jeder, der im Einzelfall helfen kann, gehört dazu. Das Team zu organisieren und anzuleiten, muss im Aufgabenbereich, sollte aber auch im eigenen Interesse der betreuenden Lehrkraft liegen. Denn nur wenn alle gut zusammenarbeiten und sich regelmäßig austauschen, führt die Arbeit zum Erfolg.

Es gibt Klassenlehrer*innen, die erklären uns, dafür hätten sie zu wenig Zeit. Doch die Zeit, die sie hier investieren, gewinnen sie an anderer Stelle, wenn sie merken, dass die Probleme sich verringern oder dass die anderen Beteiligten einen Teil der Arbeit mit dem Kind mitübernehmen.

Aber auch die Eltern gehören dazu. Sie haben in der Regel ein besonderes Interesse, dass ihr Kind gut lernt. Sie können über Dienstwege und bürokratische Grenzen hinaus Unterstützung organisieren, sie sind als Sorgeberechtigte normalerweise der Lebensmittelpunkt des Kindes.

Mal ein Exkurs:

Die schwierigen Eltern, wer kennt sie nicht? Es gibt zwei Möglichkeiten, damit umzugehen, wobei der Fokus immer auf dem Kind bleiben muss. Denn dieses muss gefördert werden und es kann nichts für seine Eltern.

1. Überlegungen, warum die Situation oder die eigene Beziehung zu den Eltern so schwierig ist: Selten hängt es mit der Person der Lehrkraft zusammen, oft sind es mehr oder weniger neutrale Gründe, die sich emotional entladen: Eltern haben nicht richtig verstanden, trauen sich aber nicht das zuzugeben. Sie haben vielleicht große Angst und das schlägt in Aggression um. Vordergründig scheinen sie nicht interessiert zu sein am Gespräch mit der Schule, aber kümmern sie sich wirklich nicht um ihr Kind? Und wenn das so ist, was hindert sie wirklich daran? Was verhindert objektiv gesehen die gute Zusammenarbeit?

2. Eine lösungsorientierte Beratung: offen über die Situation sprechen, Eltern dabei begleiten, ihre Rolle zu finden, um sich angemessen beteiligen zu können. Eltern nicht vpr endgültig geschaffene Tatsachen stellen, sondern sie frühzeitig einzubinden, ihre Anliegen wahrzunehmen und zu berücksichtigen, Kompromisse zwischen privater und schulischer Förderung finden. Gespräch mit Eltern auf Augenhöhe und respektvoll führen, in dem Bewusstsein, dass sie ihre Eltern-Expertise mit einbringen.

Elterngespräche sind eine große Herausforderung für Lehrkräfte. Kommunikation und Umgang mit Eltern sind keine Themen, die im Studium gelehrt werden. Aber es lohnt sich hier einschlägige Fortbildungen zur Umsetzung einer wertschätzenden und respektvollen Kommunikation zu machen.

Für Kinder mit wesentlichen Behinderungen gibt es die Schulbegleitung/Schulassistenz. Diese zu beauftragen und zu bekommen, ist Sache der Eltern. Und das ist nicht immer leicht, denn bezahlt wird diese Unterstützung durch die kommunale Ebene, die das Geld lieber spart und auf die Schule und ihre Verpflichtung verweist.

Auch angehende Lehrkräfte sollten wissen und sich im Klaren sein, dass es dazu zwar eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung gibt, die Sozialbehörden sich oft aber nicht daran halten. Es ist oft ein langer und mühseliger Kampf der Eltern, für den sie die Unterstützung der Schule brauchen.

Beispiel: In einem Fall eines sehr verhaltensschwierigen Jungen meldete sich die Klassenlehrerin bei mir. Unmöglich mit dem Kind im Klassenverband zu arbeiten, er benötigte eine zusätzliche 1:1 Betreuung. Ich habe mit der Mutter einen Antrag auf Schulbegleitung beim Jugendamt gestellt, ein paar Tage später die Mutter zum Amt geschickt, um nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen und die Mitwirkung in allen Dingen anzubieten. Die folgende Woche haben die Klassenlehrerin und ich abwechselnd bei der Sachbearbeiterin im Jugendamt angerufen und die tagesfrischen Problemchen geschildert. Gleichzeitig hat die Mutter einen Träger gesucht, der eine Schulbegleitung stellen kann. Nach zwei Wochen hatte dieser Junge eine Schulbegleiterin. Die Situation entspannte sich. Er konnte sich nun auf die Lernsituationen einlassen bzw. Pausen vom Unterricht einlegen.

Alle sind verpflichtet, Inklusion „unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“ und in eigener Verantwortung umzusetzen. Da dürfen auch die kommunalen Träger nicht kommen und erklären, Inklusion sei Sache der Schule und sie wollten das nicht bezahlen. Diese Diskussion, die allgemein als Konnexitätsdebatte bezeichnet wird, geht an der UN-BRK und ihrer Verpflichtung vorbei. Durch die Folgen der Corona-Krise und den knappen Kassen verschärft sie sich voraussichtlich wieder.


6. Wünsche aus Elternsicht

Ich fasse mal die Wünsche der Eltern zur einer guten inklusiven Schule zusammen:

Sie hat eine gute personelle Ausstattung.

Es herrscht akuter Lehrkräftemangel, das wissen wir. Aber es sind viele andere Beteiligte vor Ort, die unterstützen und sich kümmern können und wollen.

Inklusion ist die gemeinsame Aufgabe aller Verantwortlichen in der allgemeinen Schule

Verteilt man die Arbeit und die Verantwortung auf viele Schultern, so macht es die Sache leichter und erhöht die Zufriedenheit auf allen Seiten

Es darf keine Schubladen für behindert – nicht behindert geben

Inklusion ist nicht die ureigene oder ausschließliche Aufgabe der Sonderpädagogik

Auch bei speziellen Behinderungen bilden sich die allgemeinen Lehrkräfte fort

Sie befassen sich mit den Grundzügen der Problematik, um ein Gefühl dafür zu entwickeln.

Behindert – nicht behindert widerspräche der UN-BRK auf gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe. Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die gute inklusive Schule hat das einzelne Kind im Blick und sieht seine Entwicklung.

Seit den 90er Jahren erfordert das Lehren und Lernen in der Schule auch die individuelle Förderung eines jeden Kindes. Nichts Neues also.
Gute Schul- und Unterrichtskonzepte für Heterogenität gibt es bereits.

Gute Erfahrungen dazu gibt es auch, die Expertise ist bereits im System.

Das geht am besten mit Flexiblem Unterricht

Denn zusammenfassend gesagt:
Gute inklusive Schulen unterrichten Kinder und nicht Fächer


7. Inklusion ist möglich!

Inklusion ist möglich, wenn man sie GEMEINSAM gestaltet.

Der „Lehrer als Einzelkämpfer“ allein vor der Klasse im Frontalunterricht hat ausgedient.

Die Lehrkraft ist heutzutage vielmehr Lernbegleiter , sie eröffnet Lernwege und Möglichkeiten des Wissenserwerbs durch Binnendifferenzierung.

Jedes Kind muss hierbei willkommen sein. Es kann nichts für seine Herkunft, seine Fähigkeiten, seine Behinderung. Wir müssen nach den Stärken sehen und diese fördern und die Schwächen versuchen abzumildern.

Es darf kein Abstempeln geben. Eine Etikettierung gibt es nur dort, wo sie sich aufgrund der Ausprägung der Behinderung für die Suche nach Hilfsmitteln und Unterstützung nicht vermeiden lässt.

Die Bildungspartnerschaft Eltern – Schule ist dann fruchtbar, wenn sich beide Seiten auf Augenhöhe begegnen und transparent und regelmäßig kommunizieren und zusammen arbeiten.

Das Netz an inner- und außerschulischen Hilfen kann man ausschöpfen. Im multiprofessionellen Team lässt sich Arbeit und Verantwortung auf viele Schultern verteilen. Nicht immer geht das von selbst, aber die betreuende Lehrkraft darf und soll die Unterstützung einfordern. Inklusion betrifft alle, also sind auch alle in der Pflicht, daran mitzuwirken.

Inklusion ist für uns Eltern nicht nur das Ziel. Sie ist immer auch der Weg, den wir gehen, ohne das wir wissen, was am Ende dabei herauskommt. Man braucht Mut zur Veränderung, Mut sich und andere kritisch zu hinterfragen, zur Selbstreflexion und zur Evaluation.

Inklusion bedeutet auch immer die gemeinsame Suche nach der passenden Förderung und dem richtigen Weg. Perfektionismus ist hier fehl am Platze, Lehrer sollten hier Ruhe bewahren. Eltern fordern letztlich viel weniger von ihnen, als sie vielleicht annehmen.

Wichtig ist das Bemühen und die richtige Haltung und für uns Eltern vor allem das Wissen, dass unser Kind willkommen ist.

Inklusion wird damit zu einer Querschnittaufgabe, die viel mit Nichtdiskriminierung und einer respektvoll und wertschätzend miteinander umgehenden Gesellschaft zu tun hat.

Die Erfahrungen an inklusiv arbeitenden Schulen zeigt, dass die Umsetzung der Inklusion eine Bereicherung für alle Beteiligten darstellt und die Zufriedenheit auch der Lehrkräfte wächst, wenn die daraus entstehenden Lernerfolge beim einzelnen Kind sichtbar werden.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrem Studium und das positive Erleben der Umsetzung von Inklusion an der Schule, an der sie zukünftig arbeiten werden.

Für Fragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung! Sprechen Sie uns an.
https://www.gemeinsamleben-hessen.de
http://www.igel-of.de

Dorothea Terpitz, Vorsitzende Gemeinsam leben Hessen e.V., Mai 2020

Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag