Teilhabeassistenz auch ohne Förderschwerpunkt

Bildung Teilhabeassistenz

Rechtswidrige Verknüpfung der Bewilligung von Teilhabeassistenz mit dem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung durch das Jugendamt

Eltern sind zu­nehmend mit dem Problem kon­frontiert, dass Schüler*innen mit seelischer Behinderung auf­grund ihrer ICD-10 Dia­gnose sowie ihrer persönlichen Situation die Voraussetzungen für eine Teilhabeas­sistenz nach § 35a erfüllen müssen, um überhaupt an Bildung teilhaben zu kön­nen. Diese wird aber teilweise durch den Eingliederungshilfeträger (hier Jugendamt) neu­erdings an die Bedingung geknüpft, dass die Schule zuvor erst den Förderschwer­punkt emotionale/soziale Entwicklung (EMS) festgestellt ha­ben möge.

Das Jugend­amt in seiner Rolle als Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistung zu be­willigen, sobald der Rechtsanspruch darauf besteht. Dieser Rechtsanspruch ist unabhän­gig von „För­derausschuss“ oder „sonderpädagogischem Feststellungsverfah­ren“. Beide sind nicht Be­standteil des Sozialgesetzbuches. Vielmehr gilt mit Blick auf die Rechtspre­chung folgende Regelung:

  • Bei der Gewährung der Hilfe liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde ("nach der Beson­derheit des Einzelfalles").
  • Der Leistungspflicht im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nichtpädagogische Maßnahmen.
  • Außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit ist eine (nachrangige) Leis­tungspflicht des So­zialhilfeträgers zu bejahen, solange und soweit der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht be­gründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 16, RdNr 20), auch wenn davon pädagogische Aufgaben mit um­fasst sind.
    (BSG-Urteil vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R)

Um Missverständnisse zu vermeiden: Die schulrechtlichen Regelungen sehen die Fest­stellung des Förderschwerpunktes EMS in den meisten Fällen nicht mehr vor. Es gibt ein gestuftes Verfahren zur (sonder)pädago­gischen Förde­rung von Schü­ler*innen, die zusätzliche schulische Unterstützung brauchen: Die allgemeine Schule trifft vorbeu­gende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen entgegenzuwirken und die Auswir­kungen von Beeinträchjtigungen zu verringern (§ 2 VOSB). Weiterhin kann sie die Unter­stützung durch Bera­tung, Diagnostik und Arbeit mit dem Kind durch das BFZ (§ 3u.4 VOSB) in Anspruch nehmen. Das Feststellungsverfahren zum Anspruch auf sonderpäd­agogische Förderung dagegen ist durch den Erlass des HKM vom 13. Okto­ber 2021 (s. ABl. 11/21) an feste Krite­rien geknüpft, die sich auf die Vermei­dung von Schulversagen nach § 3 Abs. 6 HSchG bezie­hen.

Die notwendigen schulrechtlichen Vorkehrungen werden also regulär be­reits im Sinne der vor­beugenden Maßnahmen getroffen. Es gilt zu unterscheiden in die (sonder)päd­agogische Förde­rung im Sinne der Kernkompetenz der Lehrkräfte und den Hilfebe­darf des Kindes nach dem SGB. Bei vielen dieser Kin­der mit seelischer Behinderung ist die Teilhabe an Bildung ge­fährdet bzw. bereits beeinträchtigt. Sie benötigen aufgrund ihres Hilfebedarfs also die Assistenzkraft, die das Kind in der 1:1 Situation un­terstützt. Diese Hil­fe hat der Gesetzgeber dem örtlichen Eingliede­rungshilfeträger zugeordnet ohne ihn an schulrechtliche Bedingungen zu knüpfen. Er muss hier seiner Pflicht nachkommen.

Der Rechtsanspruch auf unterstützende Leistungen nach dem SGB besteht unab­hängig von Art, Form und Umfang der Beschu­lung. Der Träger der Eingliederungshilfe hat nach den Vorschriften des § 35a SGB VIII in eige­ner Kompetenz im Einzelfall zu prü­fen, ob die Fähig­keit zur Teilhabe an Bildung durch die Behinderung einge­schränkt ist. Das Jugendamt kann hierfür weder bei der Prüfung zum Anspruch auf die Leistung noch bei der Bewilligung dieser Leistung schulrechtliche Maßnahmen zur Voraussetzung machen.

Wir weisen daher erneut darauf hin, dass das „sonderpädagogi­sche Feststellungsverfahren“ nicht von seiten des Jugendamtes eingefordert werden oder gar erst zur Voraussetzung für den Einsatz der Teilhabeassistenz gemacht werden darf.

Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen haben vielmehr einen Rechtsanspruch, wenn:

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be­einträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
    (§ 35a SGB IX).

Und nur diesen Umstand zu prüfen ist die Aufgabe des Eingliederungshilfeträgers.