Der Schulweg ist nicht Sache der Eltern. Der Schulweg ist Aufgabe des Schulträgers, also der Kommunen und Landkreise.
Die Stadt/der Landkreis ist verantwortlich dafür, dass alle Schülerinnen und Schüler wohlbehalten und sicher zur Schule kommen.
Ein Ausschluss des Kindes von der Schülerbeförderung oder der Verweis des Schulträgers auf die Eltern verletzen das Recht des Kindes auf Bildung, weil es dann nicht zur Schule kommen kann.
Das Kultusministerium schreibt Folgendes:
Die Bedingungen der Schülerbeförderung sind in § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt. Die Art der Schülerbeförderung sowie die Erstattung der Kosten sind Aufgaben der kommunalen öffentlichen Schulträger. Dies sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise. Bei Fragen zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten wenden Sie sich daher bitte direkt an den für Sie zuständigen Schulträger. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Schulweg von mehr als 2 km zur zuständigen Grundschule beziehungsweise von mehr als 3 km zur weiterführenden Schule die Fahrkosten übernommen werden (s. § 161 Abs. 2 HSchG). Ausnahmen gelten für kürzere Strecken, die besonders gefährlich oder wegen einer Behinderung besonders beschwerlich sind.“
[https://kultusministerium.hessen.de/ueber-uns/buergerbuero/fahrkostenerstattung]
Die Notwendigkeit der Schülerbeförderung richtet sich nach Art und Grad der Behinderung:
§ 161 HSchG, Abs. 2 Satz 2:
Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet oder eine Schülerin oder ein Schüler ihn aufgrund einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann.
§ 161 HSchG, Abs. 6:
Zu den notwendigen Beförderungskosten gehören auch die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg allein zurückzulegen.
Für Kinder mit Behinderungen greift die Eingliederungshilfe. Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach SGB XII umfassen alle Hilfen, die die Beschulung überhaupt erst möglich macht, also auch den Weg zur Schule.
„ Zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören auch solche Hilfen, die dem behinderten Menschen den Besuch der Schule erst ermöglichen.“ (VG München, Az. M 18 K 12.288) – „Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch die Schülerbeförderung.“ (SG Karlsruhe, Az. S 1 SO 580/12) – „Der Sozialhilfeträger ist dem Grunde nach verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu erbringen“ (VG Frankfurt, Az. 7K 1940/11.F), um nur einige Beispiele zu nennen.
Eltern sind im Rahmen ihrer Sorgepflicht sicher zuständig dafür zu sorgen, dass ihr Kind auf einen zumutbaren Schulweg so vorbereitet wird, dass es diesen selbständig zurücklegen kann.
So schreibt auch die Verkehrswacht zur Rolle der Eltern:
„Schulwegtraining geht von der konkreten Situation vor Ort aus. Die Eltern erkunden den sichersten Weg und üben ihn gemeinsam mit ihrem Sohn/ihrer Tochter. Mit einem einmaligen "Spaziergang" ist es nicht getan, fünf bis zehn Übungsgänge sind meistens notwendig, am besten unter "Realbedingungen", also morgens im Berufsverkehr. Mögliche Gefahrenpunkte werden - wenn sie sich nicht umgehen lassen - besonders angesprochen und geübt. Das Kind muss wissen, dass der festgelegte Weg verbindlich ist. Auch sollte darüber gesprochen werden, wie man sich verhält, wenn es zu unvorhergesehenen Störungen kommt, z.B. einer kurzfristigen Sperrung des Gehwegs oder einem Ampelausfall.“