Immer wieder erhalten wir Anfragen dazu, ob Schüler*innen mit Behinderungen, die zur Teilhabe an Bildung eine Assistenzperson an ihrer Seite haben, nicht in die Schule gehen dürfen, wenn die Teilhabeassistenz nicht anwesend ist. Oft fällt die eigentlich nötige Begleitperson für ein paar Tage aus, z.B. weil sie krank ist oder eine Fortbildung hat und die Leistungserbringer dann in der Kürze der Zeit und aufgrund des Personalmangels so schnell keine Vertretung stellen können. Schulen schicken dann die betroffenen Schüler*innen nach Hause bzw. erlauben den Schulbesuch in dieser Zeit nicht, weil eine Beschulung angeblich nur mit Anwesenheit der Teilhabeassistenz möglich sei. Das stellt die Eltern (insbesondere diejenigen, die gleichzeitig einer geregelten Arbeit nachgehen) vor enorme Probleme. Denn sie haben dann nicht nur die Betreuung zu organisieren, sondern müssen auch noch die Beschulung ihrer Kinder sicherstellen, so dass diese keine Lernrückstände entwickeln.
Doch so pauschal, d.h. nur mit der Begründung die Schulbegleitung fehle, dürfen Schulen die Beschulung von Schüler*innen mit Behinderungen nicht ablehnen. In Deutschland unterliegen alle Schüler*innen neun Schulbesuchsjahre lang der Schulpflicht, und die jeweilige Schule ist verpflichtet, diese umzusetzen und damit das Grundrecht auf Bildung in jedem Einzelfall sicherzustellen. Gerade die Schule vor Ort hat dabei eine besondere Verantwortung. Sie ist im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, die angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit ihr Schüler*innen und Schüler unabhängig von den Regelungen des Sozialrechts und der Eingliederungshilfe ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können. Das heißt, dass sie Maßnahmen ergreifen muss, und zwar unabhängig vom Anspruch des Kindes auf weitere individuelle Hilfen für das Kind.
Wenn die Schule also behauptet, sie könne Ihr Kind ohne die Teilhabeassistenz nicht beschulen, fordern Sie als Eltern, die sachliche Begründung, dass es in diesem Fall keine Alternative dazu gibt, das Kind vorübergehend nach Hause zu schicken. Dann muss die Beschulung allerdings über den häuslichen Sonderunterricht sichergestellt sein.
Meist gibt es im Umfeld der Schule aber noch andere Hilfen und Mittel sowie oft auch anderweitiges Personal (Schulsozialarbeit, UBUS-Kräfte, FSJler, andere Teilhabeassistenzen u.ä.), womit vorübergehend eine Teilhabe gesichert werden kann, auch ohne dass die eigene Assistenzkraft an der Seite des Kindes ist. Bei manchen Kindern/Jugendlichen ist es auch durchaus möglich, dass diese ein paar Tage ohne die im Prinzip allgemein notwendige Begleitung die Schule besuchen und somit besser gefördert werden, als wenn sie die Zeit zuhause verbringen.
Es kommt, wie schon beschrieben, auf den jeweiligen Einzelfall an. Sollte die Schule den Schulbesuch Ihres Kindes nur aufgrund des Fehlens der Teilhabeassistenz ablehnen, so fragen Sie bei der Schule an, ob das wirklich nötig ist oder ob es nicht andere Formen der kurzfristigen und vorübergehenden Unterstützung gibt. Suchen Sie das Gespräch mit den zuständigen Lehrkräften und der Schulleitung. Oft lassen sich in der Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, außerschulischen Hilfen und Leistungserbringer auch gute Lösungen für das Problem finden.