Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung (§1 HSchG).
Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden.
Gemeinsames Lernen mit einzelner Förderung soll jedem Kind helfen, gut zu lernen.
Das Kind erhält ein Angebot zur Deutschförderung; wenn nötig (§3 HSchG).
Weitere Verordnungen (VOGSV / VOSB) verpflichten die Lehrer zu:
Beratung und Information der Eltern
Maßnahmen der Schule erst nach Anhörung der Eltern
Rücksicht auf den Elternwillen
Zusammenarbeit aller
(Schule, Eltern, Ärzte, Therapeuten, Familienberater...)
Das Kind, sein Wohl und sein Recht auf beste Bildung stehen immer im Mittelpunkt!
Vorbeugende Maßnahmen
Wenn das Kind Schwierigkeiten beim Lernen hat, muss der Lehrer/die Lehrerin zuerst Maßnahmen treffen, um dem Kind in der Klasse und während des Unterrichtes zu helfen:
die Eltern müssen informiert und beraten werden
ein individueller Förderplan muss geschrieben werden
das Kind bekommt einen Nachteilsausgleich für die Probleme, die es hat
vielleicht gibt es außerhalb der Schule noch Hilfe?
das Kind kann die Klasse einmal wiederholen
Der Lehrer/die Schule darf nicht einfach den Eltern raten, ihr Kind auf der Förderschule
anzumelden. Sie darf auch keine Überprüfung anordnen, um einen besonderen Förderbedarf
festzustellen, wenn sie diese Maßnahmen nicht erst versucht hat.
Sonderpädagogische Förderung
Kann das Kind dem Unterricht nicht folgen oder hat es besondere Schwierigkeiten beim Lernen, so kann ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt werden.
Die Schule muss die Eltern umfassend dazu beraten. Eine Lehrkraft aus dem Beratungs- und Förderzentrum (BFZ) steht auch für die Fragen der Eltern zur Verfügung.
Das Verfahren dazu ist vom Kultusministerium genau geregelt (z.B. VOSB).
Förderbedarf Lernen, Sprache und sozial/emotionale Entwicklung möglichst erst nach Klasse 2.
Ein Kind mit Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf kann in der allgemeinen
Schule im inklusiven Unterricht oder an einer Förderschule unterrichtet werden.
Inklusion ist der Regelfall (§ 49 HschG), die Förderschule darf die Schulbehörde nur mit
einem guten Grund im Einzelfall anordnen (§ 54 HSchG).
Oder die Eltern wählen die Förderschule für ihr Kind (§ 54 HschG)
Eltern haben das Recht auf Widerspruch dagegen (gerichtliche Klagen gegen eine allgemeine Zuweisung sind meist erfolgreich).
Einschulung und Grundschule
Bei Ãœbergang Beratung und Information durch den Kindergarten
Anmeldung in der Grundschule: Gespräch mit der Schulleitung
Eltern können einen Antrag für Vorklasse oder auf Rückstellung stellen, wenn das schulpflichtige Kind noch Zeit braucht, um sich zu entwickeln
„Gestattungsantrag“ für Wechsel an eine „geeignetere“ Grundschule
spezielle Förderung für das eigene Kind: Deutschförderung (Vorlaufkurs)
mangelnde Deutschkenntnisse sind kein Grund für sonderpädagogische Förderung!
kein Besuch der Förderschule ohne das festgesetzte Verfahren
freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe (vor dem Förderbedarf/der Förderschule)
Übergang in die weiterführende Schule
Informationen und Beratung durch die Grundschule, Einzelberatungsgespräche mit dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin (Dolmetscher, falls nötig)
Recht der Eltern bei der Wahl des Bildungsgangs (Gymnasium, Realschule, Hauptschule)
Anmeldung an zwei Schulen, kein Recht auf Aufnahme an diesen Schulen, aber Möglichkeit zum Widerspruch bei Zuweisung zur „falschen“ Schule durch das Staatliche Schulamt (schriftlich mit Begründung)
Erstattung der Kosten für Schulweg, wenn weiter als 2,5 km oder das Kind kann aufgrund von Behinderung den Schulweg nicht allein bewältigen.
Unterstützungsangebote in der Schule für das Kind
Zusammenarbeit Lehrer/Förderlehrer, regelmäßiger Austausch mit den Eltern
Schulpsychologen (sollen zwischen Lehrern und Eltern vermitteln, Probleme lösen, den Familien im Sinne und zum Wohl des Kindes helfen) Außerschulische Einrichtungen
Schulassistenz/I-Helfer: von den Eltern beantragt beim Sozialamt/Jugendamt; nach der Bewilligung suchen die Eltern einen Träger, der die Person (ungelernte Kraft) für die Bedürfnisse des Kindes bereitstellt, am besten in Absprache mit der Schule
Sozialarbeiter an manchen Schulen vor Ort als Ansprechpartner für Schüler und Eltern; helfen bei der Antragstellung, bei Gesprächen mit den Lehrern etc.
Therapeuten (Logopädie, Ergotherapie): Schule muss auf ihre Ratschläge hören und zusammenarbeiten
Alle allgemeinen Schulen sind bestimmten Beratungs- und Förderzentren (BFZ) zugeordnet, die sie beraten und bei der Umsetzung der Inklusion unterstützen. Zweimal jährlich tauschen sich die verschiedenen verantwortlichen Akteure in den sog. Bündniskonferenzen untereinander aus:
über die „Standorte“ für den inklusiven Unterricht in den jeweiligen Förderschwerpunkten
über die verbindlichen, regionalen Kriterien zur jährlichen Verteilung der allerdings nur begrenzt vorhandenen Gesamtressourcen zur sonderpädagogischen Förderung
• über Aufgabenteilung und gemeinsame Verantwortung für die SchülerInnen
• über weitere Unterstützungsangebote, das pädagogische Leitbild und die Ziele
• auch der Übergang von Schüler*innen in die Berufs- und Arbeitswelt soll begleitet werden.
Im Ergebnis soll für jeden Schüler/jede Schülerin der geeignete Schulort gefunden werden, die Wünsche der Eltern werden berücksichtigt.
(C) Die Schule ist eine Behörde – Lehrer sind Teil der Behörde
Das Staatliche Schulamt sowie die Schulen und die einzelnen Lehrer sind Teil der Schulbehörde. Sie müssen nach Vorschrift handeln („verwaltungsrechtliches Handeln“).
Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt. Die Eltern kennen ihr Kind am besten. Wenn die Schulbehörde vom „Wohl des Kindes“ spricht, müssen Eltern prüfen, ob das wirklich zutrifft.
Schule und Schulbehörde müssen die Eltern so beraten, dass diese eigene Entscheidungen treffen können und müssen die Vorschläge der Eltern berücksichtigen.
Eltern haben viele Rechte gegenüber der Behörde: Sie haben z.B. das Recht auf Widerspruch (Achtung: bei rechtsgültigen Bescheiden gibt es eine Frist). Sie haben das Recht, sich zu beschweren (bei der Schulaufsicht).
Ihre Einwände und Argumente muss die Schulbehörde bearbeiten. Eltern können sie schriftlich an die Schulleitung, ans Schulamt, ans Kultusministerium schicken. Eltern können sich aber auch mündlich äußern, die Vertreter der Behörde müssen das aufnehmen und an die betreffende Stelle weiterleiten.
Inklusion hat keine Fristen für Eltern.
Die „interne Verwaltungsfrist“ (15.12. des Vorjahres) der Schulbehörde ist eine organisatorische Maßnahme. Sie ist hilfreich für die Organisation innerhalb der Schulverwaltung. Sie ist aber für Eltern nicht bindend.