Nachteilsausgleich beim Abitur in Hessen – auch bei Autismus möglich
Ein Nachteilsausgleich (NTA) ist im hessischen Abitur nicht auf die Förderschwerpunkte Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung (KME) beschränkt. Autismus ist eine anerkannte Grundlage für einen Nachteilsausgleich im Abitur bei den zentralen Abschlussprüfungen – auch wenn die Durchführungsbestimmungen dies nicht explizit auflisten.
Grundlage und Entscheidung
Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) in Verbindung mit der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV). Die Prüfungskommission entscheidet im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss auf Basis des individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird. Ein Abweichen von den fachlichen Anforderungen oder der Leistungsbewertung („Notenschutz“) ist dabei ausgeschlossen; es geht um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile, nicht um eine inhaltliche Anpassung der Aufgaben.
Warum die Meldung an die Landesfachberatung wichtig ist
In den „Einstiegshilfen für den Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Autismus“ des Hessischen Kultusministeriums wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Nachteilsausgleiche bei den zuständigen Landesfachberater*innen zu melden sind – dort finden sich auch die Kontaktdaten. Die Landesfachberatung Autismus berät frühzeitig (idealerweise ab Eintritt in die Q-Phase) zu Verfahren und möglichen Ausgestaltungen des NTA bei zentralen Abschlussprüfungen.
Hinweis: Die Landesfachberater*innen für Autismus sind in den aktuellen Durchführungsbestimmungen zum Abitur nicht mehr namentlich aufgeführt (letztmalig 2024). Das bedeutet jedoch nicht, dass es keinen NTA bei Autismus gibt – die Regelung über § 31 OAVO gilt weiterhin für alle betroffenen Schüler*innen und läuft über Schule und Schulaufsicht.
Was ein NTA im Abitur bedeuten kann
Typische Maßnahmen können im Rahmen der Anpassungen bei der Leistungserbringung und Leistungsfeststellung u.a. sein:
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verlängerte Bearbeitungszeiten,
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angepasster Prüfungsrahmen (z. B. Pausen, reizarme Umgebung),
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Nutzung unterstützender Hilfsmittel, soweit zulässig
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Unterstützung durch eine Assistenzperson
Konkret wird der NTA immer individuell auf den Förderplan und die prüfungsrelevanten Bedarfe abgestimmt.
Eine Abweichung von der Leistungsbewertung ist ausgeschlossen.
Empfehlung für Eltern und Schulen
Den NTA frühzeitig planen und dokumentieren (idealerweise ab Q1).
Die Landesfachberatung Autismus kontaktieren, um das Verfahren und mögliche Maßnahmen zu besprechen.
Den Antrag über die Schule stellen; die Prüfungskommission entscheidet auf Grundlage des Förderplans.