Bitte beachten Sie für weitere Informationen auch unsere Broschüre (PDF):
Schul-begleitung: 10 Fakten
Die Behörde muss dem Bürger bei seinen sozialen Rechten helfen. (§ 2 SGB I)
Eltern können eine zusätzliche Hilfe für ihr Kind beantragen, wenn es alleine in der Schule nicht zurechtkommt.
Die Gesetze regeln, wie Eltern den Antrag stellen müssen. Sie sagen auch, wie die Behörde den Antrag dann bewilligen muss. Gerichte (z.B. das Bundessozialgericht) haben erklärt, welche Aufgaben die Assistenz erfüllen soll.
Die Eltern stellen einen formlosen Antrag auf „Teilhabe an Bildung" (ab 11.2020 § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII).
Sie begründen den Antrag ausführlich und zählen die Aufgaben der Teilhabeassistenz auf.
Die Eltern können den Antrag bei jedem Amt stellen: Sozial-amt oder Jugend-amt.
Haben die Eltern den Antrag gestellt, hat das Amt 2 Wochen Zeit. (§ 14, SGB IX)
In den 2 Wochen stellt das Amt fest, ob das Amt zuständig ist.
Muss ein anderes Amt entscheiden, reicht das Amt den Antrag dorthin weiter.
Das Amt informiert die Eltern darüber.
Nach 2 Wochen bleibt das Amt in jedem Fall zuständig.
Auch wenn bei recht-zeitiger Weiter-leitung ein anderes Amt zuständig gewesen wäre.
Die Frist ist die Zeit, die das Amt hat, um den Antrag zu bearbeiten.
Das Amt muss den Antrag ohne Verzögerung bearbeiten. (§ 14, SGB IX)
Im § 14 SGB IX gibt es Fristen.
Bleibt der Antrag bei dem Amt, muss das Amt den Antrag schnell bearbeiten.
Das Amt muss dann den Bedarf in 3 Wochen feststellen.
Wenn das Amt ein Gutachten fordert, entscheidet das Amt in 2 Wochen nach dem Gutachten.
Das Amt schickt den Eltern dann den Brief mit der Entscheidung (Bescheid).
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte. (§ 14 SGB I).
Die Mitarbeiter des Amtes müssen die Eltern beraten und unterstützen.
Die Beratung ist für die persönliche Situation und zum Bedarf. (§ 11 SGB XII/§ 106 SGB IX)
Die Beratung gibt Hinweise auf Stellen und andere Berater, die weiterhelfen können.
Der Bundes-gerichts-hof hat in einem Urteil vom August 2018 (Az. III ZR 466/16) erklärt, dass ein Sozial-amt die Grund-sätze unbedingt beachten muss.
Sonst muss das Amt Schadenersatz bezahlen.
Der Bundes-gerichts-hof ist das oberste Gericht in Deutschland.
Das Amt muss den Anspruch des Kindes auf Hilfe zur Teilhabe sofort und schnell prüfen.
Das Amt darf dabei nur die Teilhabe prüfen.
Das Amt ist Ausfall-bürge:
Ausfall-bürge bedeutet, dass das Amt die notwendige Hilfe immer und sofort bezahlen muss, wenn andere Stellen die Hilfe nicht leisten.
Das Jugend-amt versteht seine Aufgabe manchmal falsch.
Es will in der Schule eigene Hilfe leisten.
Das Jugend-Amt darf aber nur Hilfe zur Teilhabe leisten.
Schul-begleitung gibt es neben der Hilfe von der Schule und von den Lehrern.
Schul-begleitung soll einen eigenen Bedarf des Kindes in der Schule decken.
Damit wird die Teilhabe des Kindes am Leben in der Schule sicher-gestellt.
Damit kann das Kind besser in der Schule lernen.
Die Gerichte sagen seit Jahren, dass das Amt für die Teilhabe in der Schule helfen muss.
Der Gesetz-geber hat § 35a in das SGB VIII später hinzu-gefügt. Sein Titel ist:
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Die Schul-begleitung vom Jugend-amt ist die gleiche Leistung wie vom Sozial-amt.
Sie soll einen Schul-besuch überhaupt erst ermöglichen.
Sie soll helfen, die Behinderung so zu mildern, dass die Teilhabe in der Schule sicher ist.
§ 35a soll als kleine Lösung die Hilfe einfacher machen.
Kinder mit seelischen Behinderungen können so bei ihrem Ansprechpartner bleiben, wenn sie schon Hilfe vom Jugendamt bekommen.
Die Schul-begleitung kann eine Fach-kraft oder eine sonstige Person sein.
Schul-begleitung muss immer von einer geeigneten Person durch-geführt werden.
Die Wahl der Person hängt von dem besonderen Bedarf des Kindes ab.
Die Schul-begleitung muss sich über ihre Aufgaben informieren und dazu lernen.
Das Jugend-amt macht oft einen „Hilfeplan".
Ein Besuch vom Jugend-amt darf aber nur in der Schule statt-finden.
Das Jugend-amt darf nur die Teilhabe vom Kind in der Schule prüfen.
Die Familie und die Geschwister gehören nicht dazu.
Schul-begleitung ist un-abhängig von Art, Form und Umfang der Beschulung.
Sie wird neben der Hilfe in der Schule und neben den Lehrern gewährt.
Sie hilft zum Beispiel dabei:
Die Schul-begleitung vermittelt zwischen dem Kind und der Umwelt.
Die Schul-begleitung hilft dem Kind beim An-ziehen und Aus-ziehen.
Die Schul-begleitung hilft bei medizinischen Hilfs-maßnahmen und bei der Nutzung von Hilfs-mitteln.
Die Schul-begleitung wiederholt und erklärt die Aufgaben.
Die Schul-begleitung ermutigt das Kind und hilft bei der Aufmerksamkeit.
Bundessozialgericht, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -
Der zuständige Sozialhilfe-träger muss die Kosten für einen Schul-begleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen.
Immer dann, wenn eine notwendige Schul-begleitung von anderen nicht bezahlt wird.
Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), 18.03.2016 - 4 K 2145/14
Nach § 10 SGB VIII ist das Jugend-amt als Ausfall-bürge zuständig.
Bundessozialgericht, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R\ Alle Maßnahmen sind möglich, die für die Schul-bildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungs-folgen zu beseitigen oder zu mildern. Um dem behinderten Menschen den Schul-besuch zu ermöglichen und zu erleichtern.
Hilfe für Eltern gibt es bei
http://www.igel-of.de/de/praktische-hilfen/teilhabeassistenz
Oktober 2019