„Die Diagnostik steht weniger im Dienste einer Klassifikation der Störung, sondern soll vielmehr Hilfe bei der individuellen Förderplanung bieten.“ (Jan Kuhl, Uni Dortmund, 2012).
Für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE) spielt die Diagnostik zudem eine entscheidende Rolle, ob beim betreffenden Kind/Jugendlichen eine geistige Behinderung im schulrechtlichen Sinne festgestellt werden kann.
Nur aus der eindeutigen Feststellung nach den unten beschriebenen Kriterien kann Förderschwerpunkt GE festgestellt werden. Die Notwendigkeit der Feststellung muss begründet sein.
§ 50 Abs. 3 HschG Förderschwerpunkte
Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.
➔ Die Zielgruppe dieses Förderschwerpunktes ist also auf Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung beschränkt.
§ 7 Abs. 8 VOSB Förderschwerpunkte
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (§ 50 Abs. 5 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung unterrichtet. Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei … Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen.
➔ Die Verordnung konkretisiert die Gruppe der Kinder und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen für den Bereich des schulischen Lernens und verweist auf den eigenen Bildungsgang.
Der Erlass vom 1.9.2020:
„Alle vorliegenden Informationsquellen sollen zu einem umfassenden und vernetzten mehrperspektivischen Bild der Schülerin oder des Schülers zusammengeführt werden.“ (Erlass, ABl. 10/20, S. 594)
Der Erlass beinhaltet einen Dokumentationsbogen zur Sicherung der fachlichen Qualität. Mit diesem prüft die Förderschullehrkraft, die Schulleitung/BFZ-Leitung, dass alle vorgeschriebenen Kriterien beachtet worden sind. Diesen Dokumentationsbogen fügt die Schule der Schülerakte bei.
Schüler*innen, die „eine lang anhaltende, individuell strukturierte Förderung sowie individuelle Bildungsangebote“ brauchen und für die der Förderschwerpunkt Lernen nicht infrage kommt.
Die Stellungnahme muss von einer erfahrenen Förderschullehrkraft oder in Zusammenarbeit mit dieser geschrieben werden.
Wenn die Förderschullehrkraft die vorgeschriebenen Kriterien zur Erstellung der förderdiagnostischen Stellungnahme nicht einhalten kann, muss sie das nachvollziehbar begründen.
Der Förderanspruch GE darf nur bei „einer umfassenden Beeinträchtigung der Intelligenzentwicklung (Kriterium 1) UND einer umfassenden, lang andauernden Beeinträchtigung der sozial-adaptiven Kompetenzen (Kriterium 2), die sich stark auf die Lernentwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler in der Gesellschaft auswirken“ festgestellt werden.
Sie beinhaltet:
Daraus ergibt sich dann eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung.
Die Notwendigkeit von Unterricht und Erziehung im Bildungsgang GE wurde auf Basis der Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt im Vorschlag zur Empfehlung begründet.
Eine eindeutige Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt GE ist formuliert und begründet.