Der Förderschwerpunkt Lernen in seiner Rolle als Bildungsgang zur Förderung von Schüler*innen mit umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigungen
Bei der Einstufung von Schüler*innen mit Behinderungen in den Förderschwerpunkt Lernen (LE) und bei der Frage der Abgrenzung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (GE) treffen wir nach wie vor auf ein falsches Verständnis der Inhalte des Förderschwerpunktes Lernen:
Der Bildungsgang bietet die Möglichkeit, genau diejenigen Schüler*innen gezielt individuell zu fördern, die die Lernziele der allgemeinen Schule (derzeit) nicht erreichen können. Für alle Schüler*innen, die aufgrund ihres Leistungspotenzials vermuten lassen, dass sie die Bildungsziele der allgemeinen Schule doch wieder erreichen können, hat die Schule grundsätzlich die Pflicht und die Aufgabe, diese auch wieder dahin zurückzuführen (Orientierung am Lehrplan der allgemeinen Schule/Rückführungsgebot).
Dennoch gibt es eine Reihe von Schüler*innen, bei denen von vorneherein klar ist, dass sie diese Bildungsziele nicht werden erreichen können. Deshalb werden sie mit Blick auf ihre individuellen Fähigkeiten und unter Bezug auf die Lernziele im Förderplan individuell unterrichtet. Die Schule hat dabei zwar den Auftrag, sich (bei der Unterrichtsgestaltung!) am Lehrplan LE zu orientieren. Sie muss aber gleichzeitig jeweils auf die individuellen Bedarfe und Bedürfnisse des Kindes eingehen. Daher passt sie nicht nur die Gestaltung der Förderung sondern auch die Leistungsüberprüfung des einzelnen Kindes an die im Förderplan festgelegten Ziele und eben nicht an die allgemeinen Fachinhalte des Lehrplans an.
Die Annahme also, dass ein Kind mit einer lang andauernden und schweren Lernbeeinträchtigung den Bildungsgang Lernen „nicht schaffen“ könne und daher im Bildungsgang einfach weiter hin zu GE abgestuft werden dürfe, entspricht nicht den schulrechtlichen Vorgaben im Sinne der bestmöglichen Bildung und auch nicht dem Verständnis einer modernen, fördernden Sonderpädagogik.
Beispiel Lehrplan Deutsch M1 (S. 41) mit Hinweisen zur Differenzierung und Förderplanung:
Neben Formen der inneren Differenzierung kann eine intensive Einzelförderung über längere Zeit nötig sein, wobei sowohl auf ausreichende Übungsintensität als auch auf Kontinuität und Verlässlichkeit des Unterrichtsangebots zu achten ist. (https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/HKM/lp_lh_deutsch.pdf)
Empfehlungen der KMK im Förderschwerpunkt Lernen von 2019:
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2019/2019_03_14-FS-Lernen.pdf
Alle Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Würdigung ihrer Leistungen und ihrer schulischen Entwicklung -- dies gilt ebenso für Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Unterricht. Dem Grundsatz, jede erbrachte Leistung als individuelles Ergebnis einer Bewältigung von Anforderungen zu betrachten und entsprechend zu würdigen, ist im zieldifferenten Unterricht Rechnung zu tragen.
Die wesentlichen Aspekte des Lehrplans für die Schule mit dem
Förderschwerpunkt LE sind unter folgendem Link einsehbar:
https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/bildungsstandards-kerncurricula-und-lehrplaene/lehrplaene/schule-mit-foerderschwerpunkt
Die Förderschwerpunkte LE und GE sind jeweils mit einem von der allgemeinen Schule unabhängigem Bildungsgang verbunden. Beide Bildungsgänge LE und GE bedingen sich nicht untereinander. Eine Abstufung der Art 1. allgemeiner Bildungsgang - 2. Bildungsgang Lernen - 3. Bildungsgang GE ist nicht vorgesehen und nicht zulässig (vgl. Erlass ABl. 10/20). Die Bildungsgänge bzw. Förderschwerpunkte werden den jeweiligen Entwicklungs- und Fördermöglichkeiten des einzelnen Kindes zugeordnet und NUR mit Blick auf sein Leistungspotenzial und seine Beeinträchtigung festgestellt.
Im Förderschwerpunkt Lernen werden Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung (§ 50 Abs. 2 HschG) unterrichtet, die trotz intensiver, langfristiger Förderung die Anforderungen der allgemeinen Bildungsgänge nicht erfüllen können. (HKM Web-Seite).
Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden nur (!) Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung unterrichtet (§ 50 Abs. 3 HSchG) mit dem Ziel der kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe.
Für die Bildungsgänge LE und GE sind die Voraussetzungen, Inhalte und Lernziele jeweils schulrechtlich konkret festgelegt. Im Abgleich mit den Regelungen des Schulgesetzes, der VOSB sowie dem aktuell geltenden GE-Erlass sind objektive Kriterien beschrieben, an die sich die Schulbehörde im Sinne der Selbstverpflichtung zu halten hat.
Aufgrund der Heterogenität können in der Schule für Lernhilfe nicht alle Schülerinnen und Schüler vergleichbare Zielebenen erreichen. Für jede Schülerin, für jeden Schüler sind im individuellen Förderplan die Ziele festzuhalten, die von ihr bzw. von ihm erreichbar sind. Dabei ist der Lehrplan der Schule für Lernhilfe der Orientierungsrahmen. (Lehrplan, S. 9)
Der Lehrplan ist also nur ein „Orientierungsrahmen“ für die Gestaltung des Unterrichts, keine Vorgabe, was ein Schüler wann zu erreichen hat (im Vergleich zu den allgemeinen Bildungsgängen). Er dient in erster Linie zur Planung und Gestaltung der Inhalte des UNTERRICHTS:
In der Schule für Lernhilfe bzw. im entsprechenden gemeinsamen Unterricht gehen definierte Standards in die Festlegung der individuellen Förderpläne einer jeden Schülerin, eines jeden Schülers ein. Damit werden die im Einzelnen erreichbaren Zielbereiche formuliert. Es ist so für jede Schülerin, für jeden Schüler zu beschreiben, was aufgrund der entsprechenden individuellen Lernvoraussetzungen und differenzierten Lernmöglichkeiten erreicht werden kann. (Lehrplan S. 9)
Der Lehrplan dient als Bezugsnorm zur Erreichung von Kernkompetenzen, er dient hierbei nur als Orientierungsrahmen, nicht aber als Vorgabe, feste Lerninhalte zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht zu haben:
Die Schule für Lernhilfe muss nach den Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler eine Auswahl treffen und entsprechende Schwerpunkte bei der Orientierung am Angebot der Lernziele und Unterrichtsinhalte der allgemeinen Schule setzen; zentrale Bildungsinhalte stärker in den Vordergrund rücken (zum Beispiel die Vorbereitung auf das Arbeits- und Berufsleben, Hilfen zur privaten Lebensführung usw.); Arbeits- und Sozialverhalten als eigenen Schwerpunkt behandeln; das heißt vor allem, im Rahmen des vereinbarten schulischen Erziehungskonzeptes ein Curriculum „Verhalten“ zu entwickeln; Methodenkompetenz vermitteln. (Lehrplan S. 4)
Der Lehrplan bietet jedoch die Lerninhalte, die schwerpunktmäßig im Unterricht zu behandeln sind (und damit unterscheidet er sich von den Richtlinien im Förderschwerpunkt GE):
Gleichzeitig führen die in den verschiedenen Lehrplänen zusammengestellten fachbezogenen Kompetenzfelder als Orientierungsgrößen zu curricularen Übersichten bei der Planung des Unterrichts. Mit den erreichten fachbezogenen Kompetenzfeldern in den einzelnen Lehrplänen entstehen Kernkompetenzen, durch die die Schülerinnen und Schüler Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten erwerben, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten. (Lehrplan S. 11)
Auf S. 12 des Lehrplans finden sich die Kernkompetenzen (individueller Lernförderung am Ende der Hauptstufe der Schule für Lernhilfe -- Kernkompetenzen selbstständiger Lebensführung), in denen die Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt LE gefördert werden sollen, um diese möglichst zu erreichen. Sie müssen diese aber nicht erreichen, wenn es ihrer persönlichen Lernausgangslage nicht entspricht.
Es handelt sich also um den Auftrag der Schule, nicht um zwangsweise Voraussetzungen, die das Kind für den Zugang zu diesem Bildungsgang mitzubringen hätte!
Der Bildungsgang Lernen soll die Bereitschaft zu Lernen fördern, er soll einen Kompetenzzuwachs beim Schüler mit Blick auf seine individuellen Fähigkeiten erreichen.
Ziel der Schule für Lernhilfe ist die optimale Förderung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers - orientiert an der individuellen Lernausgangslage. Der Lehrplan ist dabei sowohl Grundlage als auch Qualitätsrahmen für erreichbare Unterrichtsziele. Der Lehrplan für die Schule für Lernhilfe muss darüber hinaus die Aspekte einer individuellen sonderpädagogischen Förderung besonders hervorheben (S. 9).
Der Aufbau von Lernkompetenz auf der Grundlage von Qualitätsstandards einer individuellen Lernförderung ist eine grundlegende Aufgabe der Schule für Lernhilfe. Die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich Wissen in allen bedeutsamen Bereichen gesellschaftlichen Lebens anzueignen, sich auf das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten und Verantwortung für die eigene Lernentwicklung zu übernehmen, sind wesentliche Ziele, die für jeden Schüler und jede Schülerin der Schule für Lernhilfe angestrebt werden. Aufgabe der Schule für Lernhilfe ist es unter anderem, diese Bereitschaft und die Fähigkeit der Schülerinnen und Schülern aufzubauen, nachhaltig zu sichern und die Schülerinnen und Schüler bei der Verwirklichung konkreter Schritte, die dazu führen, selbst eine aktive und konstruktive Rolle für ihre Bildung zu übernehmen, engagiert zu unterstützen. (Lehrplan S.10)
Die Leistung des Kindes ist also an den in seinem Förderplan festgeschriebenen Zielen zu messen, nicht an der Gesamtheit der Schülerschaft oder einem festgeschriebenen Curriculum.
Die individuellen Förderbedarfe der einzelnen Schülerinnen und Schüler in der Schule für Lernhilfe und die Notwendigkeit des Aufbaus von Lernkompetenzen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Begabungsprofile und Kompetenzbereiche bedingen vor allem individuelle Standards. Allgemeine Bildungsstandards im Sinne einer objektiv vergleichbaren Leistungsmessung und Orientierung aller Schülerinnen und Schüler am gleichen Maß laufen dem individuellem Förderansatz der Schule für Lernhilfe zuwider. (Lehrplan S. 11)
Der Abgleich der Schülerleistung und die Leistungsbeurteilung erfolgen in Orientierung an den individuell formulierten Standards für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler, die in den jeweiligen individuellen Förderplänen Eingang finden. Da diese Förderpläne der Notwendigkeit einer ständigen Fortschreibung unterliegen, sind auch die individuellen Standards entsprechend fortzuschreiben. (Lehrplan S. 11)
Diese Vorgabe steht nicht nur im allgemeinen Teil des Lehrplans für die Förderschule LE, sondern wiederholt sich auch nochmals einzeln pro Fach:
Die Leistungsbeurteilung soll den Schülerinnen und Schülern mit zunehmendem Alter eine realistische Beurteilungsgrundlage vermitteln. Sie ergibt sich zum einen aus dem Vergleich zwischen dem individuellen Lernzuwachs und den Zielvorgaben des jeweiligen Förderplans der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers sowie zum anderen in Orientierung an den Zielen dieses Lehrplans, der als Grundlage für die Stufen- und Schulcurricula dient und einen bestmöglichen Förderzusammenhang im Sinne der Schule für Lernhilfe beschreibt. (Lehrplan Deutsch, S. 10)
Dem Schüler ist also zu „vermitteln“, was er zunehmend können muss. Darauf ist hinzuarbeiten, heißt aber nicht, dass der Schüler das in Eigeninitiative und von sich aus selbstständig zu einem festen Zeitpunkt erbringen muss.
Der Aufbau des Lehrplans ist in der Einführung skizziert sowie als allgemeiner Teil den Vorgaben der einzelnen Fächer vorangestellt:
In Teil B des Lehrplanes sind die Unterrichtsinhalte so formuliert, dass sie unmittelbar in konkrete Unterrichtsplanung einfließen können. Sie sind in Aufgabenbereiche unterteilt und in einer Themenübersicht nach Stufen gegliedert zusammengefasst. Auf eine Angabe der zu erteilenden Unterrichtsstunden wurde verzichtet, da die Dauer eines erfolgreichen Lernprozesses in der Schule für Lernhilfe sehr stark vom individuellen Lerntempo der Schülerinnen und Schüler abhängt. Im Sinne eines Spiralcurriculums finden sich verschiedene Themenbereiche in unterschiedlichen Stufen wieder. (Lehrplan S. 10)
Der Lehrplan Mathematik betont den „handlungsorientierten Mathematikunterricht“ (!)
Lernprozesse im Mathematikunterricht müssen sich in allen Schulformen und Schulstufen am sachlogischen Aufbau des Faches orientieren.
Da sich die Lernausgangslagen der einzelnen Schüler und Schülerinnen deutlich voneinander unterscheiden, ist nach Zielen, Inhalten, Verfahren und Medien in einer Lerngruppe zu differenzieren. Ein gemeinsames Lernen in der Gruppe sollte dennoch weitgehend erhalten bleiben. (vgl. Lehrplan Mathematik S. 4)
Den besonderen Lernbedingungen und Lernweisen von Schülerinnen und Schülern, die Schwierigkeiten bei der Aneignung mathematischer Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten haben, müssen Lehrplan und Unterricht gerecht werden durch
- die Feststellung der Lernausgangslage und Erarbeitung der noch fehlenden Lernvoraussetzungen vor jedem neuen Lernschritt;
- die verstärkte Motivation (Bezug zur Lebenswirklichkeit, Vermeidung von Über- oder Unterforderung);
- den präzisen didaktisch-methodischen Aufbau und konsequente Orientierung an der Sachstruktur des Lerngegenstands, durch die Niveaustufen des Lernprozesses und das Ermöglichen von Generalisierungen;
- die individuell bemessenen Ziel- und Zeitvorgaben und die Berücksichtigung erschwerter Aneignungsprozesse.
Ein wesentliches Prinzip des Aufbaus von Lernprozessen im Mathematikunterricht, das bei allen Schülerinnen und Schülern beachtet werden sollte, ist die Orientierung an den folgenden Niveaustufen des Lernprozesses:
- Konkrete strukturierte Handlung mit Gegenständen (nachgeordnet auch auf der bildlichen Ebene), dabei Versprachlichung;
- teilweise vorstellende strukturierte Handlung mit sprachlicher Begleitung, z. B. von einer sichtbaren Teilmenge auf die nicht sichtbare zweite Teilmenge schließen; ein Teil der Handlung muss gedanklich und sprachlich ausformuliert nachvollzogen werden (gedankliches Rekonstruieren);
- vollständig vorstellende strukturierte Handlung (gedanklicher Vollzug einer Handlung);
- Generalisierung (durch Auffinden von Gemeinsamkeiten an verschiedenen Modellen, Regelhaftes erkennen);
- Abstraktion (Fähigkeit zum Transfer, Anwendung der Erkenntnisse in neuen Situationen).
Die Schritte von der handlungsorientierten, visualisierten Ebene hin zur Abstraktion sind also bei jedem Lernprozess zu beachten.
Auch im Lehrplan Deutsch bestehen die didaktischen Grundsätze u.a. in der Differenzierung und Handlungsorientierung:
Die sprachliche Förderung ist so zu strukturieren und zu organisieren, dass sie die individuellen Lernvoraussetzungen berücksichtigt. (vgl. Lehrplan Deutsch, S. 4)
Die Bestimmungen des Schulrechts dienen dazu, jedem die seinen Fähigkeiten entsprechende bestmögliche Bildung zukommen zu lassen. *(Randnummer 31, Landgericht Köln, 5 O 182/16 „Urteil Nenad").
Hieraus ergibt sich, dass Schule IMMER in der Pflicht ist, nach Möglichkeit zurück in die allgemeine Schule zu führen bzw. einen Schulabschluss vorzubereiten. Ein Zuwinderhandeln seitens der Lehrkräfte ist eine Amtspflichtverletzung und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wie es nun im Fall Nenad geschehen ist. So besteht also auch den Bildungsgang Lernen das vorrangige Ziel, den/die betroffenen Schüler*in in den allgemeinen Bildungsgang zurückzuführen und das Erreichen eines Abschlusses so gut wie möglich vorzubereiten. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber nicht, dass jede/r Schüler*in im Bildungsgang Lernen einen Schulabschluss (und sei es auch nur der Berufsorientierte Abschuss) erreichen MUSS.
Sonderpädagogische Förderung hat individuell akzentuierte Zielsetzungen im Sinne der Schule für Lernhilfe und orientiert sich aber auch an dem Curriculum der allgemeinen Schule. Das ergibt sich schon allein aus dem Rückführungsgebot und der Subsidiarität dieser Schulform. (Lehrplan S. 4)
Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Rückführung in die allgemeine Schule nicht erreichen können, bedürfen an der Schule für Lernhilfe bzw. im entsprechenden gemeinsamen Unterricht einer intensiven Vorbereitung auf die Berufs-, Arbeits- und Lebenswelt. Um ihre Eingliederung zu erleichtern, können in den einzelnen Fachbereichen Erfahrungen gemacht und an außerschulischen Lernorten oder durch Experten Einblicke in die Arbeitswelt ermöglicht werden. (Lehrplan S. 10)
Im Förderschwerpunkt Lernen kann der Berufsorientierte Abschluss erreicht werden. Der Unterricht im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung führt zum Abschluss des Bildungsgangs geistige Entwicklung.(s. Web-Seite HKM)
Die Statistiken der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen zeigen die Praxis: 77,2% der Schülerinnen/Schüler der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen" erreichen keinen Schulabschluss (siehe: Studie Klemm, Bertelsmann-Stiftung, Sonderweg Förderschule. Hoher Einsatz, wenig Perspektiven, S.4).
Sogenannte Abschlüsse auf der Förderschulen haben keinen eigenen Wert haben und schaffen keine Zugangsberechtigungen. Insofern sind sie für den Lebensweg des/der Jugendlichen nicht von Bedeutung.
Hingegen:
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen aller anderen Förderschwerpunkte können die Schulabschlüsse der allgemeinen Schule erwerben. Dies ist sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen mit entsprechenden Angeboten möglich. (https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulwahl/schulformen/sonderpaedagogische-foerderung-der-foerderschule)
Die Schulabschlüsse der allgemeinen Schule bauen aufeinander auf und berechtigten zum jeweils nächsthöheren Bildungsgang, wobei es vielfache und sehr unterschiedliche Möglichkeiten innerhalb des Schulsystems, aber auch durch den Übergang in Ausbildung gibt, diese Abschlüsse zu erreichen.